Zurück
home - Partnerschaften - Rechtliches | publié par Loyco | 03.06.2026
Mitteilungspflicht der Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses

Mitteilungspflichten der Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses

Welche Informationspflichten hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses? Im Anschluss an unsere vorangegangene Ausgabe, die den Pflichten des Arbeitgebers gewidmet war, untersucht unser Partner CJE, Avocats, Conseillers d’Entreprises hier diesen oft vernachlässigten Aspekt, dessen Unkenntnis die Angestellten dem Verlust wichtiger Rechte aussetzen kann (Lohnfortzahlung, Versicherungsleistungen, Zulagen).

Grundprinzip: die Treuepflicht
Sämtliche Mitteilungspflichten der Mitarbeitenden ergeben sich aus Art. 321a OR. Eine Verletzung kann eine Verwarnung, eine ordentliche Kündigung oder, je nach Schweregrad, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen (Art. 337 OR).

Ab dem ersten Tag der Abwesenheit muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter:

  • den Arbeitgeber über jede Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) informieren,
  • die voraussichtliche Dauer angeben und
  • jede Verlängerung oder jeden Rückfall melden.

Das ärztliche Zeugnis ist innerhalb der vertraglichen Frist einzureichen (in der Regel ab dem 3. Tag). Im Falle eines Unfalls muss die Meldung unverzüglich erfolgen, um die UVG-Anmeldung zu ermöglichen (Art. 45 UVG): Jede Verzögerung kann dazu führen, dass der Kausalzusammenhang vom Versicherer infrage gestellt wird, was ausschliesslich zum Nachteil der Mitarbeitenden gereicht.

Die Schwangerschaft so früh wie möglich melden: Der Kündigungsschutz beginnt mit der Empfängnis des Kindes, unabhängig von einer Meldung an den Arbeitgeber (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR; BGE 143 III 21). Eine frühzeitige Meldung ist dennoch dringend ratsam: Sie löst den spezifischen Schutz gemäss ArG aus (Art. 35 ArG), ist unerlässlich für den Bezug der EO-Leistungen (Art. 16b ff. EOG) und ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen anzupassen. Informieren Sie auch über den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Genfer Besonderheit: Genf verlängert den Mutterschaftsurlaub auf 16 Wochen (14 Wochen eidgenössische EO + 2 Wochen kantonale LAMat).

Unverzüglich melden, wenn das Neugeborene ab der Geburt mindestens zwei Wochen lang hospitalisiert wird. Das ärztliche Zeugnis und eine Bescheinigung über die Fortführung der Erwerbstätigkeit einreichen (Art. 16c EOG). Der Kündigungsschutz wird ebenfalls verlängert (Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis OR).

Genfer Besonderheit (LAMat, J 5 07): Bei Hospitalisierung des Neugeborenen beträgt die kantonale Verlängerung maximal 12 Wochen (gegenüber acht Wochen auf Bundesebene).

Das Gesetz unterscheidet zwei Situationen, je nachdem, welcher der beiden Elternteile verstirbt:

  • Tod des anderen Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt: Die Mutter hat Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub, der flexibel wochen- oder tageweise innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten zu beziehen ist (Art. 329f Abs. 3 OR – Art. 16cbis EOG).
  • Tod der Mutter innerhalb von vierzehn Wochen nach der Entbindung: Der andere Elternteil erhält 14 Wochen Urlaub, die zu den zwei ordentlichen Wochen Urlaub des anderen Elternteils hinzukommen, also insgesamt 16 Wochen (Art. 329gbis OR – Art. 16kbis EOG). Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod strikt ununterbrochen bezogen werden: Jede Wiederaufnahme der Arbeit, auch teilweise, führt zum sofortigen Verlust der verbleibenden Entschädigungen.

In beiden Fällen: Den Todesfall unverzüglich melden und dem Arbeitgeber die Sterbeurkunde zur Auslösung der EO-Leistungen vorlegen.

Die Absicht und die Daten so früh wie möglich mitteilen. Nach Ablauf der 6-monatigen Rahmenfrist erlischt der Anspruch endgültig (Art. 16i ff. EOG). Bei Hospitalisierung des Neugeborenen (von mehr als zwei Wochen) wird dieser Urlaub auf bis zu acht Wochen verlängert (Art. 329g Abs. 3 OR): Gleichzeitig mit ärztlichem Zeugnis melden.

  • Schwer gesundheitlich beeinträchtigtes Kind (Art. 329i OR): maximal 14 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten; mit dem Entscheid der Ausgleichskasse und einem ärztlichen Zeugnis melden (Art. 16n ff. EOG).
  • Betreuung eines Angehörigen (Art. 329h OR): drei Tage pro Ereignis, 10 Tage pro Jahr; mit Beleg zu melden.
  • Adoption (Art. 329j OR): zwei Wochen im ersten Jahr; das Vorhaben und das Datum der Aufnahme melden (Art. 16t EOG).
    Genfer Besonderheit (LAMat, J 5 07): Genf verlängert diesen Urlaub auf insgesamt 16 Wochen (zwei Wochen eidgenössische EO + 14 Wochen kantonale LAMat).
  • Militär- und Zivildienst (Art. 18 MG, Art. 329b OR): Sofort nach Erhalt des Marschbefehls melden.
  • Familienzulagen (Art. 8 FamZG): Jedes Ereignis melden, das den Anspruch ändert (Geburt, Ende der Ausbildung, Tod des Kindes). Eine verspätete Meldung kann zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen verpflichten.
  • Andere Erwerbstätigkeit (Art. 321a Abs. 3 OR): Vor Beginn jeder Tätigkeit informieren, welche die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen oder ihn konkurrenzieren könnte (BGE 117 II 560). Stillschweigen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Art. 337 OR).
  • Persönliche Situation: Jede Änderung der Adresse, des Zivilstandes, der Aufenthaltsbewilligung (AIG) oder der steuerlichen Situation melden, die den Quellentax-Tarif (Art. 83 ff. DBG) und/oder Sozialleistungen beeinflusst.
  • Schäden und Sicherheit: Jeden einem Dritten oder dem Material des Arbeitgebers zugefügten Schaden (Art. 321a und 321e OR) sowie jede Gefahr für die Sicherheit (Art. 10 Abs. 2 ArGV 3) unverzüglich melden.

 

Mitarbeitende, die es versäumen, ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, tragen die Verantwortung dafür allein:

  • Verlust der Lohnfortzahlung (Art. 324a OR),
  • Verweigerung von Versicherungsleistungen (UVG, KTG, BVG),
  • Pflicht zur Rückerstattung von Zulagen,
  • Disziplinarmassnahmen, Kündigung oder gar fristlose Kündigung (Art. 337 OR).

 

Die Regel ist einfach: Unverzüglich melden und schriftlich bestätigen.

 

Dieser Artikel wurde von unserem Partner CJE, Avocats, Conseillers d’Entreprises verfasst .

 

Anm.: Dieser Artikel wurde auf Französisch verfasst und automatisch ins Englische und Deutsche übersetzt.