{"id":14113,"date":"2024-04-23T00:00:00","date_gmt":"2024-04-22T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.loyco.ch\/actualites\/urlaub-im-arbeitsrecht-urlaubsanspruch-und-kuendigungsschutz\/"},"modified":"2024-11-21T11:40:06","modified_gmt":"2024-11-21T10:40:06","slug":"urlaub-im-arbeitsrecht-urlaubsanspruch-und-kuendigungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.loyco.ch\/de\/actualites\/urlaub-im-arbeitsrecht-urlaubsanspruch-und-kuendigungsschutz\/","title":{"rendered":"Urlaub im Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch und K\u00fcndigungsschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nach unserem letzten juristischen Artikel, in dem <a href=\"https:\/\/www.loyco.ch\/de\/actualites\/ueberblick-ueber-urlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">die Entwicklung des Urlaubs im Arbeitsrecht<\/a> entschl\u00fcsselt wurde, behandelt unser Partner <a href=\"https:\/\/cje.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">CJE, Avocats, Conseillers d&#8217;Entreprises<\/a> diesen Monat die Auswirkungen des Urlaubs auf das Urlaubsrecht und den K\u00fcndigungsschutz.<\/strong><\/p>\n<p>Die in <a href=\"https:\/\/www.loyco.ch\/de\/actualites\/ueberblick-ueber-urlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">unserem letzten Artikel<\/a> vorgestellten Urlaube werden hier in zwei Kategorien wiederholt und weiter ausgef\u00fchrt: Urlaub im Zusammenhang mit der Ankunft des Kindes (Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Urlaub im Falle des Todes des anderen Elternteils kurz nach der Geburt und Adoptionsurlaub) sowie andere Urlaube (f\u00fcr die Pflege von Angeh\u00f6rigen, f\u00fcr die Pflege eines Kindes, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer gesch\u00e4digt ist). Bevor wir uns erneut mit diesen verschiedenen Urlauben befassen, m\u00f6chten wir Sie auf eine Klarstellung<a href=\"https:\/\/www.loyco.ch\/de\/actualites\/ueberblick-ueber-urlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> zum vorherigen Artikel<\/a> hinweisen. Im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer gesch\u00e4digt ist, wurde darauf hingewiesen, dass die Verantwortung f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der medizinischen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungen beim Arbeitgeber liegt, da die Ausgleichskasse dies nicht tut. Aus Gr\u00fcnden der Klarheit m\u00f6chten wir klarstellen, dass die Ausgleichskasse pr\u00fcft, ob das Formular die \u00e4rztliche Bescheinigung enth\u00e4lt, dass das Kind einen schweren Gesundheitsschaden im Sinne von Artikel 16o EOG hat. Sie ist grunds\u00e4tzlich an das Attest des Arztes gebunden und daher nicht verpflichtet, selbst zu pr\u00fcfen, ob die medizinischen Voraussetzungen nach Art. 16o EOG erf\u00fcllt sind. Hat die Ausgleichskasse begr\u00fcndete Zweifel, beispielsweise aufgrund anderer Elemente in den Akten, an der Richtigkeit der \u00e4rztlichen Bescheinigung und\/oder der Schwere des Gesundheitsschadens, kann sie die Akte dem BSV vorlegen. [\/box]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Urlaub im Zusammenhang mit der Ankunft des Kindes<\/strong><\/h2>\n<h5><span class=\"dark_color\">Mutterschaftsurlaub<\/span><\/h5>\n<p><strong>Schutz vor Entlassung<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitarbeiterin ist w\u00e4hrend der gesamten Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Entbindung vor K\u00fcndigung gesch\u00fctzt. Die Mitarbeiterin ist weiterhin vor Entlassung gesch\u00fctzt, wenn der Mutterschaftsurlaub aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Neugeborenen verl\u00e4ngert wird, solange der Mutterschaftsurlaub andauert, jedoch nicht l\u00e4nger als 56 Tage. Das Vertragsverh\u00e4ltnis einer Arbeitnehmerin, die ihre Arbeit nach der Entbindung nicht wieder aufnehmen will, endet automatisch sp\u00e4testens am letzten Tag, f\u00fcr den sie eine Entsch\u00e4digung aus der Lohnausfallversicherung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Urlaub<\/strong><\/p>\n<p>Wenn die Mitarbeiterin Mutterschaftsurlaub hat, darf der Urlaubsanspruch nicht gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<h5><span class=\"dark_color\">Urlaub des anderen Elternteils (fr\u00fcher Vaterschaftsurlaub)<\/span><\/h5>\n<p><strong>Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Der Urlaub des anderen Elternteils ist kein Grund f\u00fcr den K\u00fcndigungsschutz. Wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter entlassen wird, ohne den vollen Anspruch auf Urlaub des anderen Elternteils genommen zu haben, verl\u00e4ngert sich die K\u00fcndigungsfrist um die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage, wenn die K\u00fcndigungsfrist zu laufen beginnt und nicht bis zum Ende eines Kalendermonats oder einer anderen Frist reicht.<\/p>\n<p><strong>Urlaub<\/strong><\/p>\n<p>Wenn der Mitarbeiter vom anderen Elternteil beurlaubt wird, darf der Urlaubsanspruch nicht gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<h5><span class=\"dark_color\">Urlaub bei Tod des anderen Elternteils kurz nach der Geburt<\/span><\/h5>\n<p><strong>Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Auftrag nicht k\u00fcndigen:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei Tod des anderen Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, w\u00e4hrend des zus\u00e4tzlichen zweiw\u00f6chigen Urlaubs, auf den die Mutter Anspruch hat, beginnt der K\u00fcndigungsschutz ab dem Tag nach dem Tod bis zum letzten Tag des genommenen Urlaubs, jedoch f\u00fcr h\u00f6chstens drei Monate ab den 16 Wochen nach der Entbindung.<\/li>\n<li>Im Falle des Todes der Mutter w\u00e4hrend des 14-w\u00f6chigen Urlaubs, auf den der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) Anspruch hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Urlaub<\/strong><\/p>\n<p>Wenn der Mitarbeiter aufgrund des Todes des anderen Elternteils Urlaub erh\u00e4lt, darf der Urlaubsanspruch nicht gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<h5><span class=\"dark_color\">Adoptionsurlaub<\/span><\/h5>\n<p><strong>Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Adoptionsurlaub stellt keinen Grund f\u00fcr K\u00fcndigungsschutz dar und hat keine Auswirkungen auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p><strong>Urlaub<\/strong><\/p>\n<p>Adoptionsurlaub k\u00fcrzt den Urlaubsanspruch nicht.<\/p>\n<h2><strong>Andere Urlaube<\/strong><\/h2>\n<h5><span class=\"dark_color\">Urlaub f\u00fcr die Pflege von Angeh\u00f6rigen<\/span><\/h5>\n<p><strong>Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Eine K\u00fcndigung, die dem pflegenden Angeh\u00f6rigen w\u00e4hrend einer solchen Abwesenheit zugestellt wird, ist g\u00fcltig und eine solche Abwesenheit w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist setzt diese nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Urlaub<\/strong><\/p>\n<p>Urlaub zur Pflege von Angeh\u00f6rigen k\u00fcrzt den Urlaubsanspruch nicht.<\/p>\n<h5><span class=\"dark_color\">Urlaub zur Betreuung eines Kindes, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer gesch\u00e4digt ist<\/span><\/h5>\n<p><strong>Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Probezeit und solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, ist der Elternteil f\u00fcr einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt, vor einer Entlassung gesch\u00fctzt. Wenn die K\u00fcndigung vor Beginn der Schutzfrist ausgesprochen wurde und die K\u00fcndigungsfrist zu Beginn der Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, wird die Frist ausgesetzt und l\u00e4uft bis zum Ende der Frist (normalerweise Ende eines Monats) erst nach vollst\u00e4ndiger Wiederherstellung der Arbeitsf\u00e4higkeit oder sp\u00e4testens nach Ablauf der maximalen Schutzfrist weiter.<\/p>\n<p><strong>Urlaub<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 329b Abs. 3 OR sieht ein Verbot der K\u00fcrzung des Urlaubs vor, wenn die Abwesenheit mit dem Urlaub f\u00fcr die Betreuung eines Kindes zusammenh\u00e4ngt, dessen Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer beeintr\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieser Inhalt wurde von unserem Partner <a href=\"https:\/\/cje.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">CJE, Avocats, Conseillers d&#8217;Entreprises (Rechtsanw\u00e4lte, Unternehmensberater<\/a>) erstellt.<\/p>\n<h2><strong>Anderer Artikel zu diesem Thema<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong><a href=\"https:\/\/www.loyco.ch\/de\/actualites\/ueberblick-ueber-urlaub-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberblick \u00fcber Urlaub im Arbeitsrecht<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach unserem letzten juristischen Artikel, in dem die Entwicklung des Urlaubs im Arbeitsrecht entschl\u00fcsselt wurde, behandelt unser Partner CJE, Avocats, Conseillers d&#8217;Entreprises diesen Monat die Auswirkungen des Urlaubs auf das Urlaubsrecht und den K\u00fcndigungsschutz. 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